01.01.2019 / Agenda Währing

4. Ersatzpflanzungen laut Wiener Baumschutzgesetz

Wichtig ist es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter - gemessen in 1 Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung - durch das Wiener Baumschutzgesetz sowohl im öffentlichen als auch am privaten Grund geschützt sind. Sie dürfen nur mit einer behördlichen Bewilligung gefällt werden. Und es gilt auch, dass für gefällte Bäume im Regelfall Ersatzbäume gepflanzt werden müssen. Das Wiener Baumschutzgesetz ist unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000294 zu finden.

 

Informationen zum Baumschutz in Wien sind unter folgendem Link zu finden: https://www.wien.gv.at/umwelt/parks/pdf/baumschutz.pdf .

 

 

Wann darfst Du einen Baum auf Deinem Grund fällen?

 

Die Bewilligung zur Fällung wird erteilt, wenn ein Baum seine Altersgrenze erreicht hat, wenn seine Wurzeln oder Äste Gebäude beschädigen, bei genehmigten Bauvorhaben oder wenn die Sicherheit von Personen bedroht ist, weil Äste abbrechen könnten. Es kann auch erlaubt werden einen Baum zu fällen, damit der übrige, wertvollere Baumbestand erhalten werden kann. Manchmal muss ein Baum auch auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen gefällt werden. Infos dazu unter: https://www.wien.gv.at/amtshelfer/umwelt/umweltschutz/baumschutz/baumentfernung.html

 

Im Genehmigungsbescheid wird auch die Ersatzpflanzung vorgegeben. Über das Ausmaß und die Art der Ersatzpflanzung informieren die Magistratischen Bezirksämter sowie die Wiener Stadtgärten (MA 42).

 

Eine Ersatzpflanzung gilt übrigens erst dann als erfüllt, wenn der gepflanzte Baum fünf Jahre nach der Pflanzung keine Anzeichen von Schädigungen aufweist!

 

Was ist die Vorgangsweise, wenn am Ort kein Baum nachgepflanzt werden kann?

Auf Bäume, die Privatpersonen von der MA 42 im Zuge der Baumersatzpflanzungen vorgeschrieben wurden, die aber nicht eingesetzt werden konnten, muss eine Ausgleichsabgabe (nach dem Wiener Baumschutzgesetz) von €1.090,- entrichtet werden. Auf diese Bäume greift der Bezirk für Neupflanzungen im öffentlichen Raum zurück.

 

Diese Abgabe musst Du übrigens auch zahlen, wenn Du ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt hast oder die Erhaltungspflicht verletzt wurde.